Im Zuge der Umsetzung der RL (EU) 2019/790 wurde der Begriff "Pastiche" als urheberrechtliche Schrankenbestimmung Teil der österreichischen Rechtssprache. Eine autonome Auslegung fehlt bislang. Da der Schutzzweck der Bestimmung neben der Kommunikationsfreiheit die Freiheit der Kunst ist, erscheint eine Auslegung im Sinne dieser Grundfreiheit geboten; der veraltete Begriff ist im Hinblick auf seine Anwendbarkeit auf zeitgenössische Kunst- und Ausdrucksformen mit aneignendem Charakter zu prüfen. Der folgende Beitrag versucht sich dem Begriff unter Rückgriff auf Definitionen aus der Kunsttheorie sowie auf die deutsche und US-amerikanische Rechtsprechung zu (scheinbar) kopierenden künstlerischen Verfahren anzunähern.