BetrVG (Deutschland): § 87 Abs 1 Nr 6, § 50 Abs 1 Satz 1
ArbVG: § 40 Abs 4, § 80 ff, § 91 Abs 2, § 96 Abs 1 Z 3
Die Einführung und Anwendung von Microsoft Office 365 im Unternehmen unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Demzufolge hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.