UrhG: §§ 86, 87 Abs 3
Ein Anspruch nach § 87 Abs 3 UrhG steht auch dann zu, wenn der Eingriff nur rund zwei Wochen andauert, wobei die Entgelthöhe nicht durch die Dauer des Eingriffs begrenzt wird, sondern sich nach dem Umfang der hypothetisch erteilten Lizenz richtet (zB Lizenzierung für mindestens ein Jahr).