VO (EU) 2016/679 : Art 15
BGB: § 362 Abs 1
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus Art 15 DS-GVO sieht grundsätzlich eine umfassende Auskunft über sämtliche Daten vor, die zu der betroffenen Person bei der verantwortlichen Stelle gespeichert sind. Ein geltend gemachter Auskunftsanspruch ist daher erst dann erfüllt und kann gerichtlich nicht mehr weiterverfolgt werden, wenn eine vollständige Offenlegung erfolgt ist.