Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und innerhalb welcher rechtlichen Grenzen vom Ehegatten heimlich angefertigte Tonaufnahmen sowie weitere Daten in einem Scheidungs- und Unterhaltsverfahren vom Gericht verwertet werden dürfen und - anhand eines von der Datenschutzbehörde entschiedenen Falles (DSB 10. 8. 2020, 2020-0.204.456, DSB-D124.339) - ob diese Aufnahmen und Daten im Falle der Weigerung der Vorlage mittels des Rechts auf Auskunft des Art 15 DS-GVO von der betroffenen Ehegattin herausverlangt werden können.