Der OGH hat entschieden, dass die E-Mail eines Verbrauchers mit der Aufforderung zur Übermittlung von Informationen über eine Liegenschaft und zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins an einen Immobilienmakler ein Verlangen nach Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist iSd § 10 FAGG darstellt. In einem derartigen Fall bedarf es keiner gesonderten Aufforderung des Maklers, der hier kein eigenständiger Wert zukommt. Das maßgebliche Verlangen auf vorzeitige Vertragserfüllung sei nicht auf die Erteilung der jedermann zugänglichen Information bezüglich des Objekts, sondern auf die Erbringung der weiteren Dienstleistungen eines Maklers gerichtet, die letztlich zum Abschluss des vermittelten Vertrags führen sollen. Entgegen den Unterinstanzen erachtete das Höchstgericht das von der Maklerin erst beim ersten Besichtigungstermin - und nicht schon vor Übermittlung des Exposés zur Liegenschaft - eingeholte Verlangen zum vorzeitigen Tätigwerden unter Verlust des Rücktrittsrechts laut § 11 FAGG als rechtzeitig. Da sämtliche Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG für den Entfall des Rücktrittsrechts vorliegen würden, ging das Höchstgericht vom Nichtbestehen des Gestaltungsrechts des Verbrauchers aus. Die Maklerin hat Anspruch auf Zahlung einer Provision.