Mit der Datenschutz-Folgenabschätzung fand eine neue Verpflichtung für Verantwortliche Eingang in die DS-GVO. Der unionsrechtliche Gesetzgeber sieht diese vor, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Unklar ist aber nach wie vor, wann ein voraussichtlich hohes Risiko vorliegt, welche Maßstäbe bei der Beurteilung anzusetzen sind und wie das Verhältnis zwischen Datenschutz-Folgenabschätzung und einer Betriebsvereinbarung aussieht.