Der überwiegende Teil an Datenverarbeitungen wird in der Praxis operativ nicht von Verantwortlichen (als natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen) selbst durchgeführt, sondern von Auftragsverarbeitern oder Mitarbeitern des Verantwortlichen. Dieser Beitrag widmet sich der bis dato kaum untersuchten datenschutzrechtlichen Zurechnung sog "unterstellter Personen" zur Rolle des Verantwortlichen. Der Fokus der Untersuchung liegt dabei auf den Mitarbeitern1 als unterstellten Personen des Arbeitgebers. In diesem Zusammenhang werden speziell die Unterschiede weisungsfreier und weisungsunterstellter Mitarbeiter untersucht sowie die Auswirkungen des Zurechnungsprivilegs auf die Verantwortlichkeit diskutiert. Dieser Beitrag ist der erste von zwei in Serie erscheinenden Aufsätzen zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitarbeitern in Unternehmen.