EMRK: Art 10
Empfehlung CM/Rec (2014) 7 des Ministerkomitees des Europarats zum Schutz von Whistleblowern
Die Kündigung eines Mitarbeiters (hier: eines Klinikarztes), der seinen Vorgesetzten wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Strafgesetze (hier: unerlaubte Sterbehilfe) bei den Behörden anzeigt (sog "Whistleblowing"), greift in die auch am Arbeitsplatz zu gewährende Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 Abs 1 Satz 1 EMRK ein.