Der EuGH hat entschieden, dass von einer Mitgliedschaft bei einem Online-Partnervermittlungsinstitut grundsätzlich zurückgetreten werden kann, da es sich bei den angebotenen Leistungen um Dienstleistungen handelt. Dem Verbraucher ist das Rücktrittsrecht für Fernabsatzverträge auch nicht im Hinblick auf das ihm digital übermittelte Persönlichkeitsgutachten versagt, da diese Leistung ebenso keine unter den Ausnahmetatbestand fallende Lieferung "digitaler Inhalte" darstellt. Das Urteil klärt die bisher von den österreichischen und deutschen Gerichten unterschiedlich beantwortete Frage, wie der aliquote Abgeltungsbetrag bei einer vom Verbraucher verlangten sofortigen Leistungserbringung im Rücktrittsfall zu berechnen ist: Nach Ansicht des OGH darf nur eine zeitanteilige Berechnung des Wertersatzes gemessen an der vereinbarten Gesamtlaufzeit des Vertrags vorgenommen werden. Die deutsche Rechtsprechung geht indessen davon aus, dass sich die gerade zu Beginn der Mitgliedschaft besonders attraktive Nutzung des Partnervermittlungsangebots sowie werthaltige einmalig erbrachte Leistungen auf den aliquoten Abgeltungsbetrag auswirken können, sodass eine zeitanteilige Berechnung des Wertersatzes nicht zwingend ist. Der EuGH erachtete - ebenso wie der OGH - den "Pro-rata-temporis"-Grundsatz als maßgeblich, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich abgrenzbare und zu einem getrennt zu zahlenden Preis zu erbringende Teilleistungen vorsieht.