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Crowdworker als Arbeitnehmer? - Zum aktuellen Meinungsstand in Österreich und Deutschland aus Anlass der Entscheidung BAG 1. 12. 2020, 9 AZR 102/20

IT-RechtMag. Markus TischitzjusIT 2021/17jusIT 2021, 53 Heft 2 v. 28.4.2021

In Deutschland befasste sich unlängst die Gerichtsbarkeit mit der Arbeitnehmereigenschaft sog "Crowdworker". Die - divergierenden - Entscheidungen der Instanzen sollen zum Anlass genommen werden, die Typologie des Arbeitnehmerbegriffs iZm Crowdwork in rechtsvergleichender Sicht zu beleuchten.

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