StGB: §§ 12, 15, 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall, § 232 Abs 1 und Abs 2
StPO: §§ 23, 260 Abs 1 Z 1, § 281 StPO
Die Bestellung von Falschgeld im Internet stellt grundsätzlich eine sozial auffällige Handlung dar, durch die das von § 232 Abs 2 StGB geschützte Rechtsgut der strafbaren Falschgeldverteilung, nämlich der Gewährträger Geld, unmittelbar gefährdet wird.