ABGB: §§ 16, 1330
Ob eine Identifikation des Verbreiters einer inkriminierten Äußerung mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattgefunden hat, richtet sich nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Für die persönliche Betroffenheit des Äußerungsempfängers ist eine Namensnennung nicht erforderlich.