RL 2001/29/EG : Art 3 Abs 1
UrhG: §§ 15, 18a, 42 Abs 4
Die Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf einer Website betrifft einerseits den unmittelbaren Störer, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst (Medieninhaber), andererseits den Gehilfen, der die Rechtsverletzung des unmittelbaren Täters durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat.