Im derzeit aktuellsten Urteil zur öffentlichen Wiedergabe gem Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG (im Folgenden InfoSoc-RL) stellt der EuGH fest, dass durch die Übermittlung eines geschützten Werks als Beweismittel per E-Mail im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zwischen Privatpersonen an das Gericht keine öffentliche Wiedergabe nach Art 3 InfoSoc-RL vorliegt. Der folgende Beitrag erörtert auf Grundlage des Urteils urheberrechtliche und grundrechtliche Aspekte des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten, verfahrensrelevanten Beweismitteln.