Im Oktober 2020 hat der EuGH in drei verbundenen sowie einem weiteren Vorlageverfahren auf zusammen über 300 Randzahlen entschieden, erstmals Ausnahmen vom bisherigen Verbot des allgemeinen und unterschiedslosen Protokollierens von digitalen Nutzerspuren zuzulassen. Es bleibt zwar bei einem Verbot pauschaler Vorratsdatenspeicherung (VDS), doch räumt das Urteil den Ermittlern neue Befugnisse ein. Das könnte die Diskussion auch in Österreich wieder befeuern.1 Der vorliegende Beitrag erörtert die Anlassfälle und mögliche Auswirkungen für ein künftiges Modell einer abgestuften Vorratsdatenspeicherung aus datenschutz- und telekommunikationsrechtlicher Perspektive.