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"Stopp Corona"-App und flächendeckendes Screening

Aktuelles: Zur Corona-PandemieRA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU)jusIT 2020/32jusIT 2020, 85 Heft 3 v. 25.6.2020

» Deskriptoren: Datenschutzrecht; Stopp Corona-App; Tracking-App; Screening

» Normen: VO (EU) 2016/679 : Art 7, Art 9 Abs 2 lit a und lit i; DSG: § 10

1. Revisited: Tracking-Apps in der Corona-Krise**RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU),Anwalt.Thiele@eurolawyer.at ; Näheres unter <eurolawyer.at>.

Als Teil der COVID-19-Schutzmaßnahmen hat die datenschutzrechtliche Diskussion in Österreich schon sehr früh den Einsatz von Tracking-Apps in den Fokus genommen. Zum einen, weil bereits im März mit der "Stopp Corona"-App des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) ein funktionierendes elektronisches Kontakt-Tagebuch für Smartphones zur Verfügung stand, das - nach Eigendefinition11Vgl dazu im Folgenden die Informationen zum Stand 18. 5. 2020 auf der Website des ÖRK <roteskreuz.at/site/faq-app-stopp-corona/> (18. 5. 2020). - der Sensibilisierung und damit der möglichst weitgehenden Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung dienen sollte. Nach anfänglichen technischen, aber auch va datenschutzrechtlich zu beanstandenden Unzulänglichkeiten22Dazu ausführlich mit Stand vom 31. 3. 2020 Thiele, Stopp Corona - Thesen und Antithesen zum Einsatz von Tracking-Apps in der Coronakrise, ZIIR 2020, 152 ff mwN. hat die interessierte Community, allen voran NGOs wie epicenter.works und NOYB, sowie die Bereitschaft des Verantwortlichen dazu geführt, dass die technischen und juristischen Bedenken ausgeräumt werden konnten. Inzwischen liegt ein umfassender Bericht über die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-Bericht) vom 12. Mai 2020 vor,33Abrufbar unter <roteskreuz.at/fileadmin/user_upload/Bericht_Datenschutzfolgeabschaetzung_StoppCorona_App.pdf> (18. 5. 2020). der laufend aktualisiert wurde und den Dokumentationspflichten gem Art 5, 24 DSGVO sowie den Datensicherheitsanforderungen nach Art 32 DSGVO vollinhaltlich Rechnung trägt. Damit ist einmal mehr unter Beweis gestellt, was am Datenschutz interessierte Rechtsanwender leisten können. Es geht auch in der Krise beides: Daten- und Gesundheitsschutz.44Deutlich Thiele, ZIIR, 2020, 152 (157).

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