VO (EU) 2016/679 : Art 5 Abs 1 lit a und lit d, Art 6 Abs 1 lit f, Art 17 Abs 1
BWG: § 39 Abs 2 und Abs 2b
Pflicht zur Löschung von 35 Jahre alten Zahlungserfahrungsdaten aus der Warnliste der Banken: Nur aktuelle Daten bzw jüngere Zahlungserfahrungen erlauben eine korrekte Einschätzung und sind iSd Art 5 Abs 1 lit d DSGVO sachlich richtig und auf dem neuesten Stand. Bei 35 Jahre alten Zahlungserfahrungsdaten kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass diese geeignet wären, ein aktuelles Bild der Realität abzugeben.