Der OGH hat jüngst entschieden, die private Videoüberwachung von Nachbarn im Wohnungseigentum an einer restriktiven Auslegung der Haushaltsausnahme nach Art 2 Abs 2 lit c DSGVO zu messen.1 Das zivile Höchstgericht führt darüber hinaus den Überwachungsdruck, der sich für einen unbefangenen objektiven Betrachter ergibt, als ein Kriterium in die datenschutzrechtliche Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung ein. Der vorliegende Beitrag erörtert den Anlassfall und bietet einen Überblick über das reichhaltige Rechtsinstrumentarium, das Nachbarn gegen unliebsame private Videoüberwachungssysteme zur Verfügung steht.