Die zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer durch das AMS vorliegende Rsp wurde zuletzt um eine (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung zur Zulässigkeit der Anführung der Sozialversicherungsnummer in Erinnerungs-Mails an den Arbeitslosen ergänzt (Bescheid vom 9. 4. 2019, DSB-D123.526/0001-DSB/2019, nicht rechtskräftig). Obwohl die Entscheidung einen sehr speziellen Kontext betrifft, enthält sie auch grundsätzliche Aussagen, denen mE aber nur zum Teil zuzustimmen ist. Eine (kurze) Darstellung erscheint daher lohnenswert.