§ 9 DSG sieht zugunsten der journalistischen Berichterstattung weitreichende Ausnahmen von der DSGVO vor. Während die Datenschutzbehörde anfänglich § 9 DSG weit auslegte und ihre Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden verneinte, gehen die jüngeren Entscheidungen von einer restriktiveren Auslegung und einer Abwägung im Einzelfall aus.