UrhG: § 81 Abs 1a
EO: §§ 36, 42 Abs 1 Z 5, § 355
Eine Unterlassungsexekution setzt schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen den Unterlassungstitel voraus. Über die Zumutbarkeit von aufgetragenen Sperrmaßnahmen ist im Impugnationsverfahren abzusprechen.UrhG: § 81 Abs 1a
EO: §§ 36, 42 Abs 1 Z 5, § 355
Eine Unterlassungsexekution setzt schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen den Unterlassungstitel voraus. Über die Zumutbarkeit von aufgetragenen Sperrmaßnahmen ist im Impugnationsverfahren abzusprechen.