VO (EU) 2016/679 : Art 17 Abs 1
Die Anonymisierung von personenbezogenen Daten kann grundsätzlich ein mögliches Mittel zur Löschung sein. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass weder der Verantwortliche selbst noch ein Dritter ohne unverhältnismäßigen Aufwand einen Personenbezug wiederherstellen kann.