Die Europäische Rsp hat dem unionsrechtlichen Werkbegriff weitere Konturen verliehen. Der Werkbegriff, auf den die EU-Urheberrechtsrichtlinien abstellen, erfordert zwingend eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt, auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte. Die Entscheidung hat Bedeutung auch für das elektronische kreative Schaffen.