BGB: § 312a Abs 4 Nr 1
Die Vorschrift des § 312a Abs 4 Nr 1 BGB ist als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit iSv § 308 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar.Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit iSv § 312a Abs 4 Nr 1 BGB nicht zumutbar.