Durch die Datenschutz-Grundverordnung wird die verpflichtende Benennung von Datenschutzbeauftragten das erste Mal Bestandteil der österreichischen Rechtspraxis. Das Fehlen einer generellen Bestellpflicht stellt den Rechtsanwender jedoch vor schwierige Auslegungsfragen. Insb die Beurteilung, wann eine umfangreiche, systematische oder regelmäßige Überwachung vorliegt, gestaltet sich als schwierig. So könnte bereits eine intensiver ausgestaltete Kundenbeziehung mit den daraus resultierenden Datenanwendungen als "Überwachung" angesehen werden. Jedoch können nicht nur klassische Kundenbeziehungen eine Bestellpflicht auslösen, auch die Beziehung von Spendenorganisationen zu ihren Spendern kann fallweise eine hohe Intensität aufweisen. Der nachfolgende Beitrag soll die Frage untersuchen, wann gemeinnützig tätige, spendensammelnde Organisationen einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen haben.