EMRK: Art 8
Verwendet der Arbeitnehmer einen für die betriebliche Verwendung eingerichteten Messenger-Dienst für private Zwecke, so verstößt die unangekündigte Überwachung des konkreten Inhalts der Kommunikation durch den Arbeitgeber selbst dann gegen Art 8 EMRK, wenn die Privatnutzung des Internets durch den Arbeitgeber verboten wurde.