GG: Art 2, Art 19 Abs 3
BGB: § 823 Abs 1, § 1004 Abs 1 Satz 2
Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl Senatsurteile 1. 3. 2016, VI ZR 34/15 = BGHZ 209, 139 RN 18; 27. 3. 2012, VI ZR 144/11 = AfP 2012, 264 RN 11; BGH-Urteile 19. 3. 2015, I ZR 94/13 = AfP 2015, 543 RN 25 mwN; 12. 11. 2009, I ZR 166/07 = AfP 2010, 369 RN 24, 27).