UWG: § 1 Abs 1 Z 1
Die Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch ehemalige DienstnehmerInnen ist nur dann unlauter, wenn dies durch besondere Umstände begründet wird; dies ist zB der Fall, wennUWG: § 1 Abs 1 Z 1
Die Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch ehemalige DienstnehmerInnen ist nur dann unlauter, wenn dies durch besondere Umstände begründet wird; dies ist zB der Fall, wenn