UWG: § 11 Abs 2, § 13
Der Geheimhaltungswille muss auch bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Dritte nach § 11 Abs 2 UWG nicht ausdrücklich erklärt werden; es genügt, dass sich ein Dritter nach den konkreten Umständen über diesen Willen klar sein muss.