GRC: Art 7, 8, 11, 52 Abs 1
RL 2002/58/EG : Art 15 Abs 1
Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.