In der Kommentierung der Vorabentscheidung des EuGH im Fall Breyer gg Bundesrepublik Deutschland in Heft 6/2016 der jusIT (jusIT 2016/105, 252) vertritt der Kommentator die Rechtsauffassung, dass die Einordnung der "indirekt personenbezogenen Daten" iSd § 4 Z 1 des österreichischen DSG 2000 unter den Begriff der "personenbezogenen Daten" nicht länger aufrechtzuerhalten sei: Aus dem Erkenntnis C-582/14 ergebe sich, dass identifizierbare Daten dann, wenn der verwendende Auftraggeber keine rechtliche Möglichkeit zur Beschaffung der für eine Identifizierung der Betroffenen notwendigen Zusatzdaten hat, für ihn keine personenbezogenen Daten seien.