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DSB: Zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an Online-Klassenfotos

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2016/60jusIT 2016, 134 Heft 3 v. 27.6.2016

DSG 2000: § 1 Abs 1 und 2, § 4 Z 4 und 14, § 8 Abs 2 Z 2, § 31 Abs 2

ABGB: §§ 16, 167 Abs 3, §§ 173, 177

Eine Wiener Volksschule, die nicht in das Datenverarbeitungsregister eingetragen ist, gilt datenschutzrechtlich als eine unselbstständige, nicht rechtswirk sam errichtete Bildungsanstalt öffentlichen Rechts. Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt daher gem § 3 Abs 1 Z 1 und § 4 Abs 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes idgF bei der zuständigen Schulbehörde (hier: Stadtschulrat für Wien).

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