UrhG: §§ 17, 18a, 76a
§ 76a UrhG umfasst sowohl das drahtlose als auch das draht- bzw kabelgebundene Weitersenden der Programme eines Webradios.Ein bloßes Verbot führt nicht zur Unzulässigkeit der Verlinkung, vielmehr muss die faktische Zugänglichkeit objektiv an bestimmte Bedingungen (wie zB Entgeltzahlungen, aber auch Abwarten einer sog "Preroll-Werbung") gebunden sein.