Dieser Beitrag analysiert die Rechtsmeinung des OGH, dass bei einer missbräuchlichen Inanspruchnahme einer zu rein dienstlichen Zwecken zugänglichen Datenquelle durch die Abfrage von personenbezogenen Daten für private Zwecke, die einem Beamten über eine alternative Abfragemöglichkeit zugänglich oder überhaupt allgemein verfügbar sind, kein Amtsmissbrauch nach § 302 StGB iVm § 1 DSG 2000 verwirklicht wird, aus vorrangig datenschutzrechtlicher Sicht.