RL 96/9/EG : Art 1 Abs 2
UrhG: §§ 87a
Geografische Daten einer topografischen Landkarte weisen auch nach ihrer Herauslösung aus der Landkarte ausreichenden Informationswert aus, um als "unabhängige Elemente" einer "Datenbank" iSv Art 1 Abs 2 RL 96/9/EG zu gelten.