RL 95/46/EG : Art 2, 4 Abs 1, Art 28 Abs 1, 3
In einem Mitgliedstaat der EU bzw des EWR niedergelassene Unternehmen können dem Datenschutzrecht eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaats unterfallen, wenn sie personenbezogene Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung nach Art 4 Abs 1 lit a RL 95/46/EG in diesem Mitgliedstaat verarbeiten.