RL 95/46/EG : Art 10, Art 11, Art 13
Die Art 10, 11 und 13 der DS-RL 95/46/EG stehen nationalen Maßnahmen entgegen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.