KSchG: § 6 Abs 3, § 6 Abs 1 Z 5, § 6 Abs 2 Z 3
TKG 2003: § 25 Abs 3
§ 25 TKG stellt keine Grundlage für ein einseitiges Privileg der Anbieter, bestehende Verträge abzuändern, dar. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Verwaltungsvorschrift mit zusätzlichen Vorschriften für Anbieter, während materiell allgemeines Zivilrecht anwendbar ist, das keine einseitigen Vertragsänderungen zwischen Vertragspartnern vorsieht. Für Bestandskunden, die mit einer einseitigen Vertragsänderung konfrontiert sind, gilt daher, dass der Vertrag grundsätzlich unverändert aufrechtbleibt, solange den Verschlechterungen nicht zugestimmt wird. Außerdem besteht ein Sonderkündigungsrecht.