StGB: § 67 Abs 2, § 146
StPO: § 36 Abs 3, § 38
Für das Hauptverfahren ist gem § 36 Abs 3 StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, ist jener Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen.