Im Zuge der Reform "StGB 2015" (BGBl I 112/2015) wird für das Phänomen Cybermobbing ein eigener Straftatbestand - § 107c StGB (Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems) - eingeführt. Der nachfolgende Beitrag setzt sich sowohl mit dem zugrunde liegenden Phänomen als auch mit einer Analyse des geplanten Delikts auseinander.
StGB: §§ 74, 107a, 107c, 111, 115