StGB: §§ 146, 147, 148, 148a
Paysafecards sind selbstständige Wertträger. War der Vorsatz des Täters nicht darauf gerichtet, die Paysafecards selbst herauszulocken, sondern den PIN-Code zu deren Aktivierung auszuspähen, scheidet Betrug aus und das Verhalten des Täters ist nach § 148a StGB zu qualifizieren (RIS-Justiz RI0100023).