Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung (OGH 22. 1. 2015, 1 Ob 229/14d) im Sinne der wohl hL festgehalten, dass bestandrechtliche Regelungen zur Anwendung gelangen, wenn dem Erwerber der Software die Nutzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit und Rückgabeverpflichtung überlassen wird. Gleichzeitig verneinte der OGH eine aus dem Bestandrecht abgeleitete Aktualisierungs- oder Adaptierungspflicht für Software. Eine detaillierte Analyse der österreichischen und deutschen Literatur und Rsp zeigt, dass Erhaltungspflichten des Bestandgebers bestehen, die einzelfallbezogen dazu führen können, dass eine spätere Adaptierung von Software auch ohne explizite vertragliche Regelungen notwendig sein kann. Abhängig von zB der üblichen Nutzungsdauer, dem Vertragszweck und dem Projektvolumen sowie der gesetzlichen Änderung von Mindeststandards können sich so im Einzelfall Aktualisierungspflichten ergeben. Allenfalls könnte auch aus den Schutz- und Sorgfaltspflichten des Bestandgebers eine Aktualisierungspflicht argumentiert werden. Thematisiert wird schließlich auch die Frage, inwiefern neben den Erhaltungspflichten des Bestandgebers Raum für den Abschluss von Softwarepflegeverträgen bleibt.