BDSG: § 29
Die Erhebung und Veröffentlichung von Arztbewertungen auf einem Internetportal erfolgt zum Zweck der Übermittlung, sodass die datenschutzrechtliche Zulässigkeit am Maßstab von § 29 BDSG zu ermitteln ist.Durch die Aufnahme eines Arztes in ein Portal für Arztbewertungen wird der Arzt in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt, außerdem ist das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Berufsausübung berührt.