MSchG: §§ 10, 10a, 34
GMV: Art 9, Art 95
Markenrechtliche Nichtigkeits- und Verfallsgründe (hier: bösgläubige Markenanmeldung) können auch im Verletzungsprozess (einschließlich des Sicherungsverfahrens) eingewendet werden.MSchG: §§ 10, 10a, 34
GMV: Art 9, Art 95
Markenrechtliche Nichtigkeits- und Verfallsgründe (hier: bösgläubige Markenanmeldung) können auch im Verletzungsprozess (einschließlich des Sicherungsverfahrens) eingewendet werden.