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OGH: Abmahnung nach § 81 Abs 1a UrhG

IT-Recht JudikaturUrheberrechtBearbeiterin: Elisabeth StaudeggerjusIT 2015/5jusIT 2015, 17 Heft 1 v. 16.2.2015

UrhG: § 81 Abs 1a

RL 2001/29/EG : Art 8 Abs 3

Die Abmahnung nach § 81 Abs 1a UrhG ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs und muss daher sowohl die verletzten Rechte als auch die rechtsverletzenden Handlungen dartun.

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