UrhG: § 81 Abs 1a
RL 2001/29/EG : Art 8 Abs 3
Die Abmahnung nach § 81 Abs 1a UrhG ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs und muss daher sowohl die verletzten Rechte als auch die rechtsverletzenden Handlungen dartun.