GRC: Art 7, 8
1. Die RL 2006/24/EG sieht keine klaren und präzisen Regeln zur Tragweite des Eingriffs in die in Art 7 und 8 Grundrechtecharta verankerten Grundrechte vor. Damit beinhaltet die RL einen Eingriff in diese Grundrechte, der von großem Ausmaß und von besonderer Schwere ist, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt.