Glückwünsche zum Geburtstag durch den Bürgermeister sollten verboten sein - das wollte man in der Steiermark einfach nicht glauben. Doch die Datenschutzkommission (DSK) hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 20121 ausgesprochen, dass solche nur unter strikten Voraussetzungen zulässig sind. Daraufhin wurde vom Land Steiermark, wie von der DSK gefordert, mit dem Steiermärkischen Ehrungsgesetz eine gesetzliche Grundlage für Ehrungen zu bestimmten Jubiläen geschaffen. Problem gelöst! - Oder doch nicht? Im folgenden Beitrag soll nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts die derzeitige Gesetzeslage beleuchtet werden. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Vereinbarkeit der geltenden Gesetze mit dem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG 2000)2 gelegt.