Der EuGH hat aufgrund von Vorlageanträgen des VfGH und des High Court of Ireland die Vorratsdatenspeicherungs-RL geprüft und sie wegen Verletzung von Art 7 und 8 GRC für ungültig erklärt. Für die österreichischen Umsetzungsmaßnahmen ist das Urteil wegweisend, aber nicht gleichbedeutend mit deren Verfassungswidrigkeit.