ABGB: §§ 1295, 1304
1. Ein Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten gegen den Ehestörer ist nur bei Kenntnis der Ehe des Sexualpartners zu bejahen.
2. Ob deutliche Indizien für eine Verehelichung vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Umstand, dass man sich via Facebook über den Familienstand der Sexualpartnerin leicht hätte informieren können, hat nichts mit der Frage des Vorliegens deutlicher Indizien für das Bestehen einer Ehe zu tun.